Zur Beantwortung der Frage, ob man Pflegekosten von der Steuer absetzen kann, muss zunächst geklärt sein, was Pflegekosten eigentlich sind. Pflegekosten sind finanzielle Ausgaben für die Pflege – entweder für sich selbst oder für Angehörige. Dazu zählen Kosten für das Pflegeheim, die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder Tagespflege, Baumaßnahmen im eigenen Zuhause und Pflegehilfsmittel, aber ebenso Fahrtkosten, die mit der Pflege in Verbindung stehen.

Als was können Sie diese Pflegekosten von der Steuer absetzen? Entweder werden Pflegekosten in der Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ angegeben, oder aber als „haushaltsnahe Dienstleistung“. Als „außergewöhnliche Belastung“ gelten Pflegekosten in der Steuererklärung nur, wenn ein Pflegegrad von der Pflegekasse anerkannt wurde. Altersbedingte Pflege, die nicht mit einem Pflegegrad einher geht, ist darin nicht eingeschlossen. Die wiederum können als Pflegekosten für die Steuer relevant sein, wenn sie Kosten beinhalten, die für Hilfen bei der Körperpflege, bei der Haushaltsführung oder der Gartenarbeit entstehen.

Kosten für Baumaßnahmen im eigenen Zuhause, beispielsweise zur Schaffung von Barrierefreiheit, können Sie als Pflegekosten von der Steuer absetzen, falls diese Kosten nicht schon von der Pflegekasse getragen werden. Hier zählen lediglich die reinen Arbeitsstunden, nicht jedoch das Material.

Pflegekosten in der Steuererklärung

Sowohl „außergewöhnliche Belastungen“ als auch „haushaltsnahe Dienstleistungen“ können Sie erst als Pflegekosten von der Steuer absetzen, nachdem folgende Beträge von den Gesamtkosten abgezogen wurden, die in den Augen des Finanzamtes eine Verminderung der Kostenbelastung darstellen:

  • Pflegegeld
  • Versicherungsgelder
  • Ersparnisse der pflegebedürftigen Person
  • Einkommen der pflegebedürftigen Person
  • Erbe
  • Haushaltsersparnis (bei Umzug vom eigenen Zuhause in ein Pflegeheim)

Pflegekosten vor Steuer

Aber selbst den Betrag, der dann noch übrigbleibt, können Sie nicht vollständig als Pflegekosten von der Steuer absetzen, beziehungsweise wird er nicht komplett als Pflegekosten in der Steuererklärung berücksichtigt. Das Finanzamt spricht da von einer „zumutbaren Belastung“, die der Steuerzahler selbst zu tragen hat. Erst Kosten, die darüber hinaus gehen, können überhaupt geltend gemacht werden. Bei Pflegekosten als „außergewöhnliche Belastungen“ staffeln sich die sogenannten zumutbaren Beträge je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl von einem Prozent bis sieben Prozent der Gesamtkosten. Bei „haushaltsnahen Dienstleistungen“ können Sie 20 Prozent der Aufwendung, im Höchstfall allerdings 4.000 Euro pro Jahr, Pflegekosten von den Steuern zurück bekommen.