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»  Allgemeine Geschäftsbedingungen – Mobiles Notrufsystem / Hausnotruf –
»  HealthCare-Produktinformationen
»  Anschrift BaFin & Versicherungsombudsmann
»  Besondere Versicherungsbedingungen für das Baser HelpPhone Mobilnotrufgerät

Allgemeine Geschäftsbedingungen
– Mobiles Notrufsystem / Hausnotruf –

1. Geltungsbereich der Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Baser International Service GmbH – nachfolgend „Baser“ – über Hausnotrufdienste und etwaige dazugehörige Dienste von Baser – nachfolgend zusammen „Dienst(e)“.

1.2 Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Auftragsformular (Bestellung) und der Auftragsbestätigung, der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor.

1.3 Diese AGB gelten für Verträge über Hausnotrufdienste und etwaige dazugehörige Dienste, die ab dem 3. Dezember 2019 geschlossen oder geändert wurden.

2. Leistungen der Baser

2.1 Baser bietet dem Kunden verschiedenen Produkte und damit verbundene Dienstleistungen an. Hierunter fallen ein Mobiltelefon, welches als mobiles Notrufsystem oder, ist der Kunde zu Hause, als Hausnotruf genutzt werden kann, sowie einen Hausnotruf, dessen Kosten ab dem Pflegegrad 1 von der jeweiligen Krankenkasse des Kunden bezuschusst werden kann. Die genauen Voraussetzungen für einen solchen Zuschuss richten sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Krankenversicherung des Kunden.

2.2 Baser bietet derzeit insbesondere folgende Leistungen an:
· HelpPhone Basic
· HelpPhone Luna
· HelpPhone Komfort
Die Einzelheiten zu den von Baser angebotenen Dienstleistungen ergeben sich aus den spezifischen Produktinformationen sowie den jeweils gültigen Preislisten.

2.3 Eingehende Notfälle werden an die Notrufzentrale des Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Düsseldorf (nachfolgend „Notrufzentrale“) weitergeleitet, welche personell und technisch für die Entgegennahme von Notrufen ausgestattet ist. Dort werden Notrufe der Kunden entgegengenommen und im jeweils konkreten Umfang die erforderliche Hilfeleistungen für den Kunden vermittelt.

2.4 Je nach AV bietet Baser diverse Leistungen in den Bereichen Kommunikation, Sicherheit und Service. Baser gewährt dem Kunden für die Dauer des Vertrages das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Dienstleistungen als Endkunde im Rahmen der anwendbaren Produktinformationen und gemäß der bestehenden Netzabdeckung.

2.5 Der Kunde erkennt an, dass Dienstleistungen der Baser nur bezogen werden können, falls die erforderlichen vertraglichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine völlig störungs- und unterbrechungsfreie Erbringung der Dienstleistungen kann jedoch nicht vollumfänglich sichergestellt werden, da die Funkversorgung sowie die technischen Voraussetzungen im In- und Ausland vom Netz des Telekommunikationsanbieters bzw. dessen Roaming-Partners abhängig sind.

3. Hinweis Kostenübernahme Krankenkasse/Pflegekasse

3.1 Baser weist ausdrücklich darauf hin, dass die Bezuschussung der Kosten für ein mobiles Notrufsystem/einen Hausnotruf abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen der Krankenkasse/Pflegekasse des Kunden ist. In der Regel dauert die Bearbeitung eines solchen Antrages sechs bis acht Wochen. Der Antrag ist vom Kunden selbst zu stellen und erfolgt nicht durch Baser. Während des Beantragungszeitraumes ist der Kunde verpflichtet, die anfallenden, vertraglich vereinbarten Gebühren an Baser zu leisten. Sollte eine Bezuschussung durch die Krankenkasse/Pflegekasse des Kunden erfolgen und schriftlich bestätigt worden sein, erhält der Kunde rückwirkend eine Gutschrift der von der jeweiligen Krankenkasse/Pflegekasse übernommenen Kosten.

4. Zustandekommen des Vertrags / Änderungsvorbehalt

4.1 In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend, unverbindlich und stellen kein verbindliches Angebot dar.

4.2 Der Vertrag über die Leistungen der Baser kommt durch einen Auftrag des Kunden und die anschließende Annahme durch Baser unter Einbeziehung dieser AGB zustande. Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und vom Verkäufer noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Baser ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme von Baser dem Kunden zugeht. Die Annahme erfolgt im Regelfall durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Bereitstellung des beauftragten Dienstes (z. B. Überlassung des Endgerätes). Eine Bestellung ist nur möglich, wenn der Kunde mit Wohnsitz in Deutschland volljährig ist.

4.3 Sofern der Vertrag auf elektronischem Wege abgeschlossen wird, gilt zusätzlich Folgendes:

4.3.1 Bei einer elektronischen Bestellung muss sich der Kunde auf den entsprechenden Internet-Produktseiten http://www.helpphone.de oder der Shop-Bestellseite http://www.baser-shop.de (Links können sich ggf. ändern) unter Angabe der hierzu erforderlichen persönlichen Daten registrieren. Nach erfolgreicher Durchführung des Registrierungsvorgangs erhält der Kunde eine Bestätigungs-E-Mail über den Abschluss der Registrierung.

4.3.2 Hat der Kunde sich auf der Internetseite http://www.baser-shop.de angemeldet, kann er auf dieser Seite die Waren der Baser bestellen.

4.3.3 Das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags zur Lieferung der bestellten Waren zu dem angegebenen Preis und zum Abschluss des Dienstvertrags wird seitens des Kunden mit Abschluss des erfolgreichen Bestellvorgangs abgegeben. Die Annahme dieses Angebots durch Baser erfolgt erst mit einer Bestätigungs-E-Mail, welche die Anzahl und Art der bestellten Ware sowie den Gesamtpreis unter Ausweisung der jeweils gültigen Mehrwertsteuer enthält.

4.3.4 Der Online-Bestellvorgang erfolgt durch Anklicken des jeweiligen Buttons „In den Warenkorb“. Es handelt sich dabei um einen virtuellen Warenkorb, der die jeweilige Bestellung sammelt. Der Bestellvorgang ist erst abgeschlossen, wenn der Kunde durch Anklicken des Buttons „Zur Kasse“ die Kaufpreiszahlung einleitet und dort alle erforderlichen Schritte erfolgreich beendet hat. Kommt es zu Fehlangaben bzw. werden Felder nicht ausgefüllt, so wird der Kunde hierauf durch entsprechende Hinweise aufmerksam gemacht.

4.3.5 Dem Kunden wird jederzeit während des Registrierungs- und Bestellvorgangs sowie dessen Abschluss die Möglichkeit gewährt, seine Angaben zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Ein Abbruch ist jederzeit möglich, sofern der Kunde noch nicht den Button „Bestellung absenden“ betätigt hat.

5. Widerrufsbelehrung / Hinweis zum Widerrufsrecht

Ausführliche Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie auf der Seite Widerrufsbelehrung und der Internetseite http://www.helpphone.de/widerruf.html.

6. Entgelte / Eigentum Leihgeräte

6.1 Die vom Kunden zu zahlenden Entgelte richten sich nach den jeweils vertraglich vereinbarten Entgelten, der Preisliste und den Entgelten und Bedingungen für ggf. gesondert beauftragte Dienste des Kunden. Das Entgelt setzt sich im Normalfall aus einem einmaligen Entgelt (z. B. Versandkosten, Einrichtungsgebühren) und einem monatlichen Entgelt sowie ggf. weiteren Kosten für gesondert beauftragte Dienste, auch von Dritten, zusammen. Die von Baser angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

6.2 Einmalige Entgelte (z. B. Versandkosten, Einrichtungsgebühren) sind mit Vertragsschluss fällig. Die Zahlungspflicht bzgl. des vertraglich vereinbarten monatlichen Entgelts beginnt mit Beginn der Vertragslaufzeit. Das monatliche Entgelt ist jeweils im Voraus zum ersten Tag eines Monats fällig; die übrigen Entgelte nach Leistungserbringung und einen Tag nach Zugang der Rechnung.

6.3 Sind monatlich zu zahlende Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, taggenau, d. h. abhängig von der Anzahl der Tage des jeweiligen Monats sowie des monatlichen Entgelts, berechnet.

6.4 Die Rechnungsbeträge werden, soweit nicht anders vereinbart, nicht vor dem dritten Werktag im Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden eingezogen. Der Kunde wird Baser hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen und während der gesamten Vertragslaufzeit für ausreichende Deckung des Kontos sorgen. Ändert der Kunde während der Vertragslaufzeit seine Bankverbindung, erteilt er Baser erneut ein SEPA-Lastschriftmandat. Baser weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich für die Einziehung der Entgelte mittels SEPA-Lastschrift Dritter bedient, vorliegend der Megalon Payment Services GmbH. Baser übermittelt die vom Kunden mitgeteilten Daten an den Payment-Anbieter zur Erfüllung der Einziehung von Entgelten, die Megalon Payment Services GmbH ist zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß DSGVO verpflichtet.

6.5 Der Kunde hat Baser für den Schaden, der Baser durch ein nicht eingelöstes oder zurückgereichtes SEPA-Lastschriftmandat, nicht ausreichende Kontodeckung oder die Nichteinlösung eines Schecks entstanden ist, einen Pauschalbetrag für Fremdkosten je fehlgeschlagener Buchung zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Baser überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes durch Baser bleibt hiervon unberührt.

6.6 Erteilt der Kunde Baser kein SEPA-Lastschriftmandat, muss der Rechnungsbetrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung dem von Baser auf der Rechnung angegebenem Konto gutgeschrieben sein. Maßgeblich zur fristgerechten Zahlung ist daher der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto von Baser.

6.7 Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem demselben Vertragsverhältnis zu.

6.8 Sämtliche von Baser im Rahmen des jeweiligen Vertrages zur Verfügung gestellten Geräte verbleiben in deren Eigentum. Die vertraglich überlassenen Geräte sind von dem Kunden pfleglich zu behandeln und der Kunde ist verpflichtet, weder ihr Gehäuse zu öffnen, sie in anderer Weise zu manipulieren, noch anders als vereinbart zu nutzen.

6.9 Die unaufgeforderte Rückgabe der überlassenen Geräte vor Ablauf der Vertragslaufzeit entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht der vertraglich vereinbarten monatlichen Beiträge. Dies gilt nicht bei der fristgerechten Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts.

6.10 Die Kosten eines Einsatzes, die sich aus den Weisungen des Kunden ergeben (z. B. Feuerwehr-, Polizei- oder Rettungseinsatz oder Einsatz der Baser bzw. deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen) gehen zu Lasten des Kunden und sind ausdrücklich nicht von dem vertraglich geschuldeten Entgelt mitumfasst. Hierbei erhält der Kunde eine gesonderte Rechnung des jeweiligen Leistungserbringers.

7. Lieferung

7.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Adresse. Im Rahmen des Produktangebots weist Baser auf die Verfügbarkeit von Produkten hin. Sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand oder Zustellung eines Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben und dienen als Richtwert. Sie stellen keine verbindliche bzw. garantierte Versand- oder Liefertermine dar, außer wenn dem Kunden dies bei Versandoptionen des jeweiligen Geräts als verbindlicher Termin schriftlich bestätigt wird.

7.2 Die jeweils anfallenden Versandkosten sind vom Kunden zu tragen.

7.3 Die Vereinbarung, die aus der Wahl des Dienstleistungsabonnements, dem Gesundheitsformular sowie den AGB entsteht, kommt durch die Unterschrift bzw. die Online-Anmeldung des Kunden zustande. Einer schriftlichen Bestätigung der Baser bedarf es nicht, da aus Gründen der Qualitätssicherung dem Kunden eine Zusammenfassung seiner bei der Anmeldung hinterlegten persönlichen Daten zugestellt wird. Der Kunde hat diese zu überprüfen und Fehleinträge unverzüglich Baser zu melden. Nach Erhalt der Ware wird der Kunde aufgefordert, einen Testruf mit der Notrufzentrale durchzuführen. Bei diesem Testruf wird eine Probeortung durchgeführt.

8. Vertragslaufzeit / Kündigung

8.1 Verträge ohne Mindestvertragslaufzeit laufen auf unbestimmte Zeit. Sie sind jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.

8.2 Hat der Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

8.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt seitens Baser insbesondere vor, wenn der Kunde
· die Erfüllung des Vertrages, insbesondere seine Zahlungen, in unberechtigter Weise ernsthaft und endgültig einstellt;
· für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung des vertraglich vereinbarten monatlichen Entgelts in Verzug kommt.
Baser wird den Kunden vor Ausspruch der fristlosen Kündigung mahnen und ihn dabei auf die Folgen bei Nichtabhilfe hinweisen. Baser kann auf eine solche Mahnung verzichten, wenn aufgrund besonderer Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine solche Mahnung unzumutbar ist.

9. Technische Voraussetzungen

9.1 Das von Baser angebotene Gesamtpaket besteht aus einem entsprechenden Endgerät (Hardware) und einem Ladegerät (dem Gerät beigepackt dient es zur Versorgung des im Gerät integrierten Akkus). Der Kunde hat für die regelmäßige Aufladung des Gerätes durch Anschluss an das Stromnetz (Steckdose) Sorge zu tragen.

9.2 Die Energie- bzw. Stromkosten zur Aufladung des Akkus trägt der Kunde.

9.3 Das Angebot beinhaltet eine M2M-SIM-Karte (eine im Gerät integrierte Chipkarte, die zur Identifikation des Kunden im Mobilfunknetz dient und die es dem Telekommunikationsanbieter ermöglicht, Baser und damit dem Kunden den mobilen Telefon- und Datenanschluss zur Verfügung zu stellen).

9.4 Die Dienstleistungen der Baser können nur bezogen werden, falls die erforderlichen vertraglichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Baser ist ohne Vorankündigung berechtigt, die Dienstleistungen jederzeit anzupassen oder einzustellen. Mit Benutzung einer von Baser angebotenen oder vermittelten Dienstleistung akzeptiert der Kunde die jeweils aktuellen Bedingungen und Konditionen.

10. Telefonie- und Datentransfer, Eigentumsklausel

10.1 Durch den Kauf, bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistung berechtigt der Kunde Baser, die im Lieferumfang enthaltene SIM-Karte zu registrieren.

10.2 Zudem gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen des entsprechenden Telekommunikationsanbieters, der die SIM-Karten zur Verfügung stellt.

10.3 Baser liefert die Ortungsgräte inklusive M2M-SIM-Karte, welche ausschließlich für die im Vertrag aufgeführten Dienstleistungen genutzt werden darf. Während der gesamten Vertragsdauer verbleibt die M2M-SIM-Karte im Eigentum der Baser. Der Kunde darf die mitgelieferte M2M-SIM-Karte weder in ein anderes Gerät einsetzen, noch durch eine andere Karte (Fremdkarte) in dem gelieferten Gerät ersetzen. Da im Paket Komfort keine Telefonie-SIM-Karte mitgeliefert wird, darf der Kunde hier für die Telefonie jede beliebige Telefonie-SIM-Karte einsetzen.

10.4 Für den Austausch der SIM-Karte bzw. den Wechsel des Telekommunikationsanbieters verrechnet Baser dem Kunden eine einmalige Gebühr. Die Höhe ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.

10.5 Sämtliche Kosten und Gebühren (z. B. Verbindungskosten) der ausgetauschten SIM-Karte gehen zu Lasten des Kunden.

10.6 Bei Produkten mit Prepaid-SIM-Karten ist der Kunde für das einwandfreie Funktionieren – namentlich das Aufladen des Gesprächsguthabens – verantwortlich. Die Kosten hat der Kunde zu tragen.

10.7 Abhängig vom Dienstleistungsangebot des Mobilfunkbetreibers bzw. dessen Roaming-Partners können mögliche Einschränkungen hinsichtlich der Versorgung und Verfügbarkeit insbesondere bei schwer zugänglichen, speziell isolierten und abgeschlossenen Räumen auftreten.

10.8 Baser stellt ausschließlich Verbindungen in die folgenden europäischen Staaten her: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich von Großbritannien.

11. SOS-Notruf

11.1 Bei Betätigung der Notruftaste durch den Kunden wird dieser durch Baser bzw. dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen unterstützt. Zum Zwecke der Dokumentation von ein- und ausgehenden Anrufen werden die Gespräche digital aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen werden gemäß geltenden Datenschutzverordnungen gelöscht.

12. Ortsbestimmung

12.1 Zur korrekten Positionsbestimmung benötigt Baser ein funktionierendes Satellitennetz. Der Empfänger im Gerät funktioniert in der Regel mit einer hohen Genauigkeit. Lediglich z. B. in engen Häuserschluchten oder bei extremen Wetterbedingungen wie z. B. starkem Schneefall kann es zu Beeinträchtigungen oder Komplettausfall kommen.

12.2 Mögliche Einschränkungen hinsichtlich der Versorgung und Verfügbarkeit können nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden.

12.3 Kann keine Verbindung zum Satelliten hergestellt werden, ist es Baser möglich, die letzte im Gerät abgespeicherte Position abzufragen.

12.4 Durchgeführte Ortsbestimmungen im Zuge einer Aktiv- oder Passivortung werden zum Zwecke der Dokumentation und gemäß geltenden Datenschutzverordnungen aufbewahrt und danach gelöscht.

12.5 Ist der aktuelle Standort des Kunden nicht eindeutig zu ermitteln, liegt es im Ermessen des jeweiligen Notrufbearbeiters, Maßnahmen zur Konkretisierung des Standorts zu ergreifen. Sollte dabei weder eine Standortbestimmung noch eine Kontaktaufnahme möglich sein, ist eine Hilfeleistung ggf. nicht möglich und mithin mangels Standortbestimmung nicht geschuldet.

13. Ablauf eines eingehenden SOS-Notrufs

13.1 Bei Betätigung der Notruftaste oder Meldung eines Notrufs durch den Kunden oder durch Dritte, oder auch bei Betätigung der Notruftaste ohne Zustandekommen einer Gesprächsverbindung, kontaktiert Baser primär Hilfe leistende Stellen und gibt diesen die Geokoordinaten sowie die vom Kunden im Gesundheitsformular für den Notfall freigegebenen persönlichen Daten weiter.

13.2 Die Hilfe leistende Stelle verständigt zusätzlich die vom Kunden im Gesundheitsformular angegebenen Kontaktpersonen in der angeführten Reihenfolge. Die erste erfolgreiche Benachrichtigung entsprechend der zu verständigenden Personen stellt die Hilfe leistende Stelle von jeder weiteren Benachrichtigung frei. Nach Auslösen des Notrufs wird der Kunde bis zum Eintreffen der Hilfe leistenden Stellen durch diese geortet und es werden entsprechende Hilfeleistungen eingeleitet.

13.3 Sofern bei Eintreffen des Rettungsdienstes keine Kontaktperson mit einem Haus- bzw. Woh-nungstürschlüssel des Kunden oder Schlüssel zu anderen Türen anderer Gebäude vor Ort ist, besteht die Möglichkeit, dass der Rettungsdienst entscheidet, die Haus- bzw. Wohnungstüre durch die Feuerwehr gewaltsam öffnen zu lassen, um eine Gefahr für Leib und Leben des Kunden durch weitere zeitliche Verzögerung abwenden zu können. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.

14. Ablauf der Aktiv- und Passivortung

14.1 Das auf Satelliten (GSM) basierte Ortungssystem ermöglicht es Baser, eine Standortaktualisierung des Endgerätes des Kunden durchzuführen.

14.1.1 Aktivortung: Bei Betätigung der Notruftaste durch den Kunden erfolgt die Positionsbestimmung und die Übermittlung der Standortaktualisierung an die Notrufzentrale.

14.1.2 Passivortung: Auf entsprechende Anweisung des Kunden oder durch vom Kunden im Gesundheitsformular freigegebene und somit berechtigte Dritte erfolgt die Standortaktualisierung an die Notrufzentrale.

15. Pflichten des Kunden

15.1 Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen des Dienstleistungsvertrags bezogenen Dienstleistungen rechts- und vertragskonform zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das mobile Notrufsystem oder den Hausnotruf Dritten zu überlassen. Der Kunde ist verpflichtet, Baser über alle Schäden an einem mobilen Hausnotrufsystem oder Hausnotruf oder deren Verlust unter den bekannt gegebenen Kontaktmöglichkeiten unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch in Form einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 126b BGB (z. B. Telefax, Brief, E-Mail), in der die Person des Erklärenden genannt ist, zu informieren. Hat der Kunde die Beeinträchtigungen zu vertreten, kann Baser den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.

15.2 Ebenfalls ist er für eine fristgerechte Bezahlung der Produkte und Dienstleistungen verantwortlich. Dies gilt auch für Waren oder Dienstleistungen, welche über seinen Anschluss bezogen oder bestellt wurden; dies gilt auch, wenn dieses durch Dritte erfolgt. Der Kunde haftet stets für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben in der Vereinbarung sowie im Gesundheitsformular und hat Baser somit jede Änderung seiner Angaben unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

15.3 Der Kunde hat die im Fall eines eingehenden SOS-Notrufs von ihm im Gesundheitsformular angeführten zu verständigenden Personen von deren Nennung zu unterrichten und deren Einverständnis für deren Benachrichtigung einzuholen. Eine Änderung der Daten der Verständigungspersonen (bzgl. Reihenfolge, Name oder Telefonnummer) ist Baser unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit die Gewähr gegeben ist, eingehende SOS-Notrufe sicher abwickeln zu können.

15.4 Der Kunde hat Maßnahmen zur Verhinderung von unerlaubten Eingriffen in fremde Systeme und der Verbreitung von Computerviren zu ergreifen. Verursacht ein Endgerät bzw. Mobilanschluss des Kunden Störungen oder Schäden an den Anlagen der Baser oder Dritten, kann sie ihre Leistungserbringung ohne Vorankündigung entschädigungslos einstellen und Schadenersatz fordern.

16. Zutrittsrecht zur Wohnung

16.1 Der Kunde gewährt den Einsatzkräften der Feuerwehr, Polizei oder Rettungsdiensten den Zutritt zu seiner Wohnung. Weiterhin ermöglicht der Kunde Baser oder von dieser beauftragten Personen, nach vorheriger Absprache den Zugang zur Wohnung, insbesondere zu Prüf- und Wartungszwecken, Besichtigung und Reparatur. Die zutrittsberechtigten Personen werden sich auf Verlangen des Kunden diesem gegenüber durch einen Dienstausweis oder eine Bescheinigung über ihre Tätigkeit legitimieren. In einem akuten Notfall und nach Abwägung aller in Betracht kommender Umstände, sind die zutrittsberechtigten Personen sowie Einsatzkräfte berechtigt, Türen oder Fenster auf Kosten des Kunden gewaltsam zu öffnen.

17. Rechnungsstellung

17.1 Nach Ablauf des ersten Monats erhält der Kunde eine Rechnung in Papierform. In den folgenden Monaten erfolgt der Erhalt von Rechnungen in Papierform nur auf Wunsch des Kunden.

17.2 Lediglich bei Nutzung entgeltlicher Dienste von Drittanbietern stellen wir eine Rechnung in Papierform aus. Hierfür wird keine Gebühr fällig.

17.3 Sollte aufgrund eines Notrufs eine Hilfeleistung durch eine Rettungsstelle notwendig werden, so geschieht die jeweilige Beauftragung durch die Hilfe leistende Stelle im Namen und auf Kosten des Kunden. Dies betrifft auch alle weiteren Folgeleistungen, die sich aus der Inanspruchnahme des Notrufdienstes ergeben, sofern sie nicht als Zusatzleistungen vereinbart sind.

17.4 Ein Fehlalarm entsteht, wenn ohne Vorliegen eines Notfalls ein Notruf ausgelöst wird und durch die Hilfe leistende Stelle Notfallmaßnahmen eingeleitet werden. Ein Fehlalarm kann auch durch vom Kunden zu vertretende Missverständnisse bei der Entgegennahme von Notfallmeldungen ausgelöst werden. Im Falle eines Fehlalarms trägt der Kunde die daraus entstehenden Kosten. Bei Test- oder Fehlalarm ist dies dem Bearbeiter der Hilfe leistenden Stelle eindeutig als solcher mit den Worten Test- oder Fehlalarm bekannt zu geben.

18. Mängel, Beanstandungen und Gewährleistungsrechte

18.1 Sofern keine anderen Angaben gemacht werden, gilt für die bestellten Produkte eine Gewährleistungszeit von 24 Monaten ab Lieferung an den Kunden.

18.2 Während des Gewährleistungszeitraums werden mangelhafte Geräte (Herstellungs-, Konstruktions- und Materialfehler) nach alleiniger Wahl durch Baser nachgebessert oder ersetzt durch ein gleiches Modell oder gleichwertiges Nachfolgegerät, sofern sich dieses Modell nicht mehr im Sortiment befinden sollte. Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsrechte nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

18.3 Nicht unter die Gewährleistungsansprüche fallen normale Abnutzung sowie die Folgen unsachgemäßer Behandlung, Beschädigung oder Reparatur durch den Kunden oder Dritte, sowie Mängel, die auf äußere Umstände zurückzuführen sind. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

18.4 Im Gewährleistungsfall sind Rücksendungen immer und ausschließlich an die durch Baser publizierten Adressen zu senden.

18.5 Zur Qualitätssicherung wird Baser in regelmäßigen Abständen Ortungstests durchführen oder den Kunden dazu auffordern, die Notruftaste zu betätigen, um Testnotrufe mit der Notrufzentrale durchzuführen.

18.6 Tritt während der Vertragslaufzeit ein Fehler bzw. Störungen auf, ist der Kunde verpflichtet, diesen Fehler Baser unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

18.7 Geht das überlassene Gerät während der Vertragslaufzeit verloren oder kommt anderweitig abhanden (z. B. durch Diebstahl oder sonstigen Verlust), ist der Kunde verpflichtet, dies der Baser unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie die Vereinbarung bis zum Ende der Vertragsdauer zu erfüllen. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, das Gerät auf eigene Kosten zu ersetzen.

18.8 Beanstandungen, die sich gegen die Art der Durchführung der Leistung oder sonstige Unregelmäßigkeiten richten, sind Baser unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit diese unverzüglich – längstens binnen zehn Arbeitstagen – für Abhilfe sorgen kann. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

19. Haftungsausschluss

19.1 Schadensersatzanspruche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Baser, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.

19.2 Von den unter Ziffer 19.1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Von der Haftung ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens Baser, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

19.3 Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

19.4 Die Haftung der Baser erstreckt sich jeweils nur auf den vereinbarten Leistungsumfang. Baser haftet nicht für Rechtsgeschäfte des Kunden, die dieser unter Nutzung der Dienstleistungen der Baser mit Dritten abschließt. Für allfällige Kosten seitens der Polizei oder der Ambulanz übernimmt Baser keine Haftung bzw. Kosten. Die Haftung der Baser für Schäden ist ausgeschlossen, wenn der Kunde widerrechtlich die mitgelieferte SIM-Karte in ein Fremdgerät statt in das überlassene Gerät einsetzt oder wenn der Kunde widerrechtlich eine Fremdkarte statt der gelieferten SIM-Karte in das ihm überlassene und dafür vorgesehene Gerät einsetzt und die Entstehung des Schadens aufgrund des widerrechtlichen Gebrauchs nicht ausgeschlossen werden kann.

19.5 Der Kunde kann darüber hinaus keine Ansprüche geltend machen
· wegen Beeinträchtigungen und Störungen der Mobilfunk- und Telefonnetze (das Vertragsprodukt leistet keine größere Sicherheit als die des Mobilfunknetzes des Mobilnetzbetreibers bzw. die des Satellitennetzes);
· wegen Nicht-Erscheinens oder nicht rechtzeitigen Erscheinens oder mangelhafter Leistungserbringung Hilfe leistender Stellen;
· bei missbräuchlicher Nutzung. Sämtliche daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zudem behält sich Baser bei missbräuchlicher Nutzung das Recht vor, juristische Schritte gegen den Kunden einzuleiten;
· wenn Baser ordnungsgemäß ihren Vertragspflichten nachkommt, aber der Kunde die Dienstleistung der Baser nicht empfangen kann, z. B. weil entweder das Endgerät nicht empfangsbereit ist oder der Kunde trotz Empfangsbereitschaft des Endgerätes den Anruf der Baser nicht entgegennimmt.

20. Rückgabe der Endgeräte

20.1 Für die dem Kunden überlassenen Geräte leistet Baser in der Weise Gewähr, dass bei Störungen und Schäden des mobilen Notrufsystems/Hausnotrufs während der Dauer des Vertrages diese kostenlos beseitigt werden. Dies gilt nicht für solche Störungen oder Schäden, die auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen sind. Der Kunde hat in diesem Fall die Geräte auf eigene Kosten an Baser zur Reparatur oder Austausch zu versenden.

20.2 Der Kunde ist verpflichtet, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Vertrages das mobile Notrufsystem/den Hausnotruf auf eigene Kosten und Gefahr an Baser zurückzugeben, sofern Baser nicht aufgrund von gesetzlichen Widerrufsbestimmungen zur Kosten- und Gefahrübertragung verpflichtet ist. Baser informiert den Kunden auf Nachfrage über die Möglichkeiten zur Rückgabe.

20.3 Kommt der Kunde der voranstehenden Verpflichtung zur Rücksendung nicht nach, so ist Baser berechtigt nach eigener Wahl bis zur ordnungsgemäße Rückgabe eine nach billigen Ermessen zu bestimmende monatliche Nutzungsentschädigung für die überlassenen Geräte oder aber nach Fristsetzung zur Rückgabe mit Ablehnungsandrohung eine Schadensersatzsumme entsprechend dem Wert des überlassenen Geräts zu fordern. Gibt der Kunde die ihm überlassenen Geräte nicht im ordnungsgemäßen Zustand zurück, behält sich Baser vor, entsprechenden Schadensersatz geltend zu machen.

21. Datenschutz, Datenüberlassung

21.1 Sämtliche über den Kunden eingehenden Notrufe bei der Notrufzentrale werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung dient der Dokumentation des Gesprächsverlaufs für die Absicherung der Notfallleistung und wird im Bedarfsfall ausschließlich dazu verwendet, den Gesprächsverkauf zu rekonstruieren. Die Aufzeichnungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz gelöscht. Der Kunde erklärt ausdrücklich sein Einverständnis mit der befristeten Aufzeichnung des Gesprächs zwischen ihm und der Notrufzentrale bei Auslösung eines Notfalls.

21.2 Baser respektiert uneingeschränkt die Privatsphäre des Käufers und behandelt alle persönlichen Daten des Kunden vertraulich. Hierzu verweist Baser bzgl. der Einzelheiten auf die gesonderten Datenschutzbestimmungen, welche unter der Rubrik Datenschutz bzw. auf der Internetadresse http://www.helpphone.de/impressum.html#datenschutz einsehbar sind.

21.3 Die zu erbringende Dienstleistung erstreckt sich ausschließlich auf die persönliche Ortung des Kunden bzw. seines Eigentums und nicht der Ortung anderer Personen oder sonstiger Gegenstände.

21.4 Es ist dem Kunden daher nicht gestattet, das Endgerät an Dritte, auch nicht an Familienmitglieder, insbesondere auch zur Inanspruchnahme der Dienstleistung weiterzugeben oder in einer anderen Art und Weise zu überlassen.

22. Allgemeine Bestimmungen

22.1 Etwaige Änderungen von diesen Bedingungen bei Vertragsschluss bedürfen der Schriftform, gleiches gilt für etwaige mündliche Nebenabreden.

22.2 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.

22.3 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Düsseldorf.

22.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieser Vereinbarung treten die gesetzlichen Regelungen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

Stand: Dezember 2019

HealthCare-Produktinformationen

Hier möchten wir Ihnen einen ersten Überblick zum Versicherungsvertrag geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen.

1. Welchen Versicherungsschutz bieten wir Ihnen an?

Bei dem angebotenen Versicherungsschutz handelt es sich um eine Schutzbrief-Versicherung.

2. Was ist versichert?

Wir sorgen dafür, dass Sie in bestimmten Notsituationen schnelle Hilfe bekommen und übernehmen dabei anfallende Kosten.
• Krankheit, Unfall oder Tod der versicherten Person
Die versicherten Leistungsfälle sind in § 4 der Besonderen Versicherungsbedingungen für das Baser HelpPhone (VB Baser HelpPhone) beschrieben. Die Schadensfälle sind versichert, wenn das erste Ereignis, welches das Problem auslöst, nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt.

3. Wie hoch ist der Beitrag und wann müssen Sie diesen bezahlen?

Die Beiträge und darauf anfallende Versicherungssteuer werden durch den Versicherungsnehmer, die Firma Baser International Service GmbH, Schadowstraße 82, 40212 Düsseldorf, gezahlt.

4. Was ist nicht versichert?

Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb sind einige Fälle aus dem Versicherungsschutz ausgenommen. Dies sind insbesondere Ereignisse, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Eine vollständige Aufzählung der ausgeschlossenen Schadenfälle finden Sie in § 8 der VB Baser HelpPhone.

5. Was müssen Sie beachten, wenn ein Schadensfall eingetreten ist?

Rufen Sie uns an. Wir stimmen uns gemeinsam ab, wie und welche Leistungen wir erbringen. Ausführlichere Informationen finden Sie in § 9 der VB Baser HelpPhone.

6. Welche Folgen können sich ergeben, wenn Sie die vorgenannten Verpflichtungen nicht beachten?

Beachten Sie die in Ziffer 5 dieser Produktinformation benannten Verpflichtungen genau, da diese von großer Bedeutung sind. Wenn Sie diese nicht beachten, können Sie Ihren Versicherungsschutz teilweise oder sogar ganz verlieren und Ihren Vertrag gefährden. Welche Rechte wir geltend machen dürfen, hängt davon ab, welche Verpflichtung Sie verletzt haben. Näheres entnehmen Sie bitte § 8 der VB Baser HelpPhone.

7. Wie lange läuft Ihr Vertrag und wie kann er beendet werden?

Der Versicherungsschutz läuft für die Dauer der Gültigkeit des jeweiligen Telefonvertrages der Tarife "HelpPhone Komfort" (Paket 1) oder "HelpPhone Smart" (Paket 2).

Anschrift BaFin und Versicherungsombudsmann

Bei Beschwerden über unsere Gesellschaft können Sie sich wenden an:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Versicherungsombudsmann e. V.
Leipziger Straße 121
10177 Berlin

Besondere Versicherungsbedingungen für das Baser HelpPhone Mobilnotrufgerät

Inhaltsverzeichnis:

Umfang des Versicherungsschutzes

§ 1. Notfall-Telefon
§ 2. Versicherungsfall; versicherte Personen
§ 3. Versichertes Objekt
§ 4. Leistungen

Sonstige Vertragsbestimmungen

§ 5. Begriffe
§ 6. Bedingungsanpassung
§ 7. Dauer und Ende des Vertrages
§ 8. Ausschlüsse und Leistungskürzungen
§ 9. Pflichten nach Schadeneintritt
§ 10. Verpflichtungen Dritter
§ 11. Gesetzliche Verjährung
§ 12. Zuständiges Gericht
§ 13. Anzuwendendes Recht
§ 14. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

Allgemeine Hinweise

• Versicherer
• Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber der Versicherung
• Verfügungsrecht über eigene Ansprüche
• Kenntnis und Verhalten der versicherten Person

ROLAND erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und Übernahme von Kosten.

§ 1. Notfall-Telefon

1.1. Voraussetzung für versicherten Anspruch auf die Leistungen nach § 4 ist die Organisation der Hilfeleistung durch ROLAND. Das Notfall-Telefon des Baser HelpPhone steht hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr unter folgender Rufnummer zur Verfügung: 0800 5894573.

1.2. Ruft die versicherte Person nicht das Notfall-Telefon an, so ist ROLAND von der Verpflichtung der Kostenübernahme frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt ROLAND insoweit zur Kostenübernahme verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Höhe der zu übernehmenden Kosten gehabt hat.

1.3. ROLAND zahlt die von ihm gemäß § 4 zu übernehmenden Kosten direkt an den Dienstleister. Sofern jedoch die vom Versicherer zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen, stellt der Dienstleister den darüber hinaus gehenden Betrag der versicherten Person in Rechnung.

§ 2. Versicherungsfall; versicherte Personen

2.1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen des Versicherers gemäß § 4 und
b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird.

2.2. Versicherungsschutz besteht für Sie und Ihre Familienangehörigen für die Dauer eines Telefonvertrages der Tarife "HelpPhone Komfort" (Paket 1) oder "HelpPhone Smart" (Paket 2).
a) Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen, soweit Sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, Ihr Ehe- oder Lebenspartner und die minderjährigen sowie volljährigen, unverheirateten Kinder. Letztere soweit sie noch keine erstmals auf Dauer ausgerichtete Berufstätigkeit ausüben.
b) Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.3. Versicherungsschutz besteht für einen Kunden der Baser International Service GmbH mit einem gültigen Baser Telefonvertrag der Tarife "HelpPhone Komfort" oder "HelpPhone Smart".

§ 3. Geltungsbereich

Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle weltweit, sofern in den Leistungen des § 4 nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 4. Leistungen des Help-Phone-Versicherungsschutzes

4.1. Benennung und Vermittlung medizinischer Dienstleister

ROLAND benennt und vermittelt den versicherten Personen medizinische Dienstleister in Deutschland und berät und informiert zu medizinischen Inhalten. Dies umfasst die

• Erläuterung medizinischer Diagnosen
• Beratung zu Vorsorgeuntersuchungen
• alternative Behandlungsmöglichkeiten
• Benennung von Spezialärzten und –kliniken
• Information zu Rehabilitationstherapien
• Arzneimittelberatung

a) Wir vermitteln Ihnen auf Wunsch einen Arzt oder ein Krankenhaus in Ihrer Nähe oder am Urlaubsort.
b) Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung vor Ort und benennen Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt in Ihrer Nähe.
c) Wir stellen, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her.

4.2. Hilfeleistungen in Deutschland

Ist die versicherte Person aufgrund von Unfall oder Erkrankung zur Vornahme täglicher Verrichtungen nicht in der Lage, unterstützt der Versicherer durch die Organisation der nachfolgenden Leistungen und Übernahme der Kosten. Die Leistungen können längstens für eine Dauer von acht Wochen und bis zu einer Höhe von maximal 2.500,00 € pro Jahr in Anspruch genommen werden.

a) Menüservice

Organisiert wird die Anlieferung jeweils einer Hauptmahlzeit pro Tag für die pflegebedürftige Person und ihren Lebenspartner. Die pflegebedürftige Person kann aus dem vom Dienstleister angebotenen Menüsortiment auswählen.

Übernommen werden die Kosten für die Mahlzeiten und die Anlieferung. Andere Kosten werden nicht übernommen.

b) Begleitservice

Bis zu zwei Mal in der Woche wird ein Begleitservice zur Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei Arzt- und Behördengängen sowie bei Fahrten zu Krankengymnastik und Therapien organisiert.

Übernommen werden die Kosten für die mit der Leistung betraute Person. Kosten Dritter (z. B. Praxisgebühr oder Bearbeitungsgebühren bei Behörden) werden nicht übernommen.

c) Fahrdienst

Bis zu zwei Mal in der Woche wird ein Fahrdienst für die pflegebedürftige Person zu Ärzten, Behörden, Krankengymnastik und Therapien organisiert.

Übernommen werden die Fahrt- bzw. Transportkosten.

d) Besorgungen/Einkäufe

Bis zu zwei Mal in der Woche werden folgende Besorgungen durchgeführt, sofern die Notwendigkeit hierfür besteht:

• Zusammenstellung des Einkaufszettels für Gegenstände des täglichen Bedarfs
• Botengänge zur Bank, Sparkasse oder zu den Behörden
• Besorgung von Rezepten oder Medikamenten
• Einkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs einschließlich Unterbringung der besorgten Gegenstände
• Einlieferung und Abholung von Wäsche bei der Reinigung.

Übernommen werden die Kosten für die mit der Leistung betraute Person. Kosten für die eingekauften Waren oder bezogenen Dienstleistungen werden nicht übernommen.

e) Haus-/Wohnungsreinigung

Einmal in der Woche wird innerhalb der Wohnung/des Hauses der pflegebedürftigen Person der eigentliche Wohnbereich (z. B. Flur, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) im allgemein üblichen Umfang gereinigt. Voraussetzung ist, dass sich die Räume bei Eintritt des Versicherungsfalles in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

Übernommen werden die Kosten für die mit der Leistung betraute Person. Kosten für die Reinigungsmittel und andere Kosten werden nicht übernommen.

f) Wäscheservice

Einmal in der Woche werden die Wäsche und Kleidung der pflegebedürftigen Person gewaschen, getrocknet, gebügelt, ausgebessert, sortiert und eingeräumt sowie ihre Schuhe gepflegt.

Übernommen werden die Kosten für die mit der Leistung betraute Person. Kosten für die Reinigungsmittel und andere Kosten werden nicht übernommen.

g) Stationäre Pflegeeinrichtung

Der Versicherer vermittelt und organisiert einen Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Voraussetzung ist, dass eine häusliche bzw. teilstationäre Pflege im Sinne der sozialen Pflegepflichtversicherung/eine häusliche Pflege durch die versicherte Person hierdurch vermieden bzw. zeitlich reduziert werden kann nicht möglich ist oder wegen Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

Der Versicherer garantiert die Unterbringung der pflegebedürftigen Person in einer vollständigen Pflegeeinrichtung innerhalb von 24 Stunden. Der Pflegeplatz wird möglichst im nahen Umkreis des bisherigen Wohnsitzes zur Verfügung gestellt. Sofern ein bereits vorhandener oder durch die zuvor beschriebenen Leistungen des Versicherers zur Verfügung gestellter Pflegeheimplatz mittelfristig nicht den Anforderungen entspricht, unterstützt der Versicherer bei der Suche und organisiert einen langfristig gewünschten oder geeigneten Pflegeheimplatz.

Die Kosten für die Pflegeeinrichtung sowie den Transport dorthin übernimmt der Versicherer nicht.

4.3 Sicherheit auf Reisen im Ausland

a) Krankenbesuch

Müssen Sie sich auf einer Reise länger als fünf Tage in einem Krankenhaus aufhalten, organisieren wir den Besuch von Ihnen nahe stehenden Personen. Wir tragen die Fahrt- und Übernachtungskosten für die Besucher bis zu 1.100 € je Schadenfall.

b) Rückreise

Erkranken Sie oder ein mitversicherter Mitreisender so schwer, dass die Fortsetzung der Reise nicht möglich ist, organisieren wir die Rückreise für den Erkrankten und übernehmen die für den Erkrankten gegenüber der planmäßigen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 1.100 €. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung ärztlich attestiert wird.

c) Krankenrücktransport

Bei auf Reisen akut und unerwartet eingetretenen Krankheitsfällen übernehmen wir die Kosten Ihres Transportes zur stationären Heilbehandlung in das nächste erreichbare Krankenhaus. Ist der Rücktransport in ein Krankenhaus an Ihrem ständigen Wohnsitz nach Abstimmung mit einem von uns beauftragten Arzt medizinisch sinnvoll und vertretbar, veranlassen wir den Rücktransport. Wir entscheiden in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt über den Zeitpunkt des Rücktransportes sowie über die Wahl des geeigneten Transportmittels.

Wir tragen die Kosten des von uns veranlassten Rücktransportes einschließlich der von uns oder den Behörden angeordneten Betreuung. Bei nicht durch uns vermitteltem Rücktransport übernehmen wir die Kosten bis zur Höhe der Kosten, die bei Zugrundelegung unserer rückwirkenden Einschätzung der Situation und im Falle eines daraufhin durch uns organisierten Rücktransportes angefallen wären.

Wir übernehmen die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Mehrkosten für Übernachtungen für Sie und die nicht erkrankten mitversicherten Familienangehörigen für höchstens drei Nächte bis 77 € pro Nacht und versicherte Person. Wenn Sie sich nicht um Ihr mitgeführtes Gepäck kümmern können, sorgen wir für den Rücktransport zu Ihrem Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.

d) Rückreise von Kindern

aa) Können Ihre minderjährigen Kinder oder Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf ständige Betreuung angewiesen sind, infolge der Erkrankung ihrer mitreisenden Begleitperson – auch im Todesfall – nicht mehr betreut werden, sorgen wir für die Abholung der Kinder und die Begleitung bis zu ihrem Wohnsitz durch eine von Ihnen oder uns ausgewählte Begleitperson.

bb) Dies gilt auch, wenn die Kinder selbst erkranken und infolge Ihrer Weiterreise nicht mehr betreut werden können.

cc) Zusätzlich übernehmen wir die durch die Abholung entstehenden Fahrtkosten bei einer einfachen Entfernung unter 800 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten für eine Reise in der 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Flugkosten der Economy-Klasse. Nachgewiesene Taxifahrten erstatten wir bis zu 52 €.

dd) Bei einer Reise innerhalb Europas übernehmen wir die entstehen- den Übernachtungskosten bis zur Abholung höchstens für drei Nächte bis zu jeweils 77 € pro Person.

ee) Ist ein Transport des Gepäcks der nach Hause zu bringenden Kinder zusammen mit deren Heimholung nicht möglich, lassen wir es zum Wohnsitz der Kinder zurücktransportieren und übernehmen die Kosten des Transports.

Wir übernehmen die in den Fällen aa) bis ee) jeweils angefallenen Kosten bis zu insgesamt 1.100 € je Schadenfall.

e) Rückholung von Haustieren

Können Sie wegen Erkrankung, Verletzung oder Tod für Ihren von zu Hause mitgenommenen Hund oder Ihre Katze nicht sorgen und stehen für eine Betreuung des Haustieres auch keine weiteren Mitreisenden oder andere Personen zur Verfügung, sorgen wir für den Rücktransport des Haustieres zu Ihrem Wohnsitz, zu einer von Ihnen genannten Person oder zu einem Tierheim in der Nähe Ihres Wohnsitzes und übernehmen die Kosten der Rückholung.

Die Rückholung erfolgt, wenn das Haustier gesund ist, keine behördlichen oder tierärztlichen Bestimmungen entgegenstehen, das Haustier transportbereit ist und von diesem keine Gefahr ausgeht. Auf Anforderung unsererseits ist vor der Rückholung ein (amts-)tierärztliches Attest einzuholen.

f) Hilfe im Todesfall

aa) Bei innerhalb Europas eingetretenen Todesfällen

Sterben Sie oder ein mitreisender Familienangehöriger auf einer Reise im europäischen Ausland, sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung am Sterbeort oder für die Überführung an Ihren letzten ständigen Wohnsitz im Inland und tragen die hierdurch jeweils entstehenden Kosten.

Erstattungsfähig sind alle notwendigen Kosten, die mit der Bestattung am Sterbeort oder mit der Überführung an den letzten ständigen Wohnsitz im unmittelbaren Zusammenhang stehen.

bb) Bei außerhalb Europas eingetretenen Todesfällen

Sterben Sie oder ein mitreisender Familienangehöriger auf einer Reise außerhalb Europas, sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung am Sterbeort oder für die Überführung an Ihren letzten ständigen Wohnsitz im Inland.

g) Arzneimittelservice

Sind Sie zur Aufrechterhaltung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel angewiesen, die im Ausland vor Ort nicht besorgt werden können, benennen wir Ihnen auch alternative Medikamente, die Sie an Ihrem Urlaubsort erhalten können. Sollte dies nicht möglich sein, sorgen wir – nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt – für die Zusendung der Arzneimittel und übernehmen die entstehen- den Versand- und Zollkosten sowie die Kosten der Abholung.

h) Brillenservice

Wenn auf einer Reise im Ausland Ihre ärztlich verschriebene Brille oder Ihre Kontaktlinsen verloren gehen oder beschädigt werden und keine andere Möglichkeit besteht, vor Ort einen Ersatz zu beschaffen, senden wir Ihnen Ihre Ersatzbrille oder Ihre Kontaktlinsen von Ihrem Wohnsitz aus zu – vorausgesetzt, dass uns diese ausgehändigt werden. Die Versandkosten übernehmen wir.

§ 5. Begriffe

"Ausland" sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem Sie oder die mitversicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufsausübung nachgehen.

"Familienangehörige" sind, wenn mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebend, Ihr ehelicher oder nichtehelicher Lebenspartner, dessen und Ihre Kinder.

"Nahe Verwandte" sind Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

"Reise" ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufenden sechs Wochen.

"Versicherungsnehmer" sind Sie.

"Ständiger Wohnsitz" ist der Ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.

"Unfall" ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verletzt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt werden oder reißen.

"Wir" sind Ihre ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln.

§ 6. Bedingungsanpassung

6.1. ROLAND ist berechtigt, bei

a) Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken;

b) den Versicherungsvertrag betreffender Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung;

c) rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht;

d) Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsakts oder

e) Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde die betroffenen Bedingungen zu ändern, ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).

6.2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten der versicherten Person nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.

6.3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.

6.4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil der versicherten Person geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.

6.5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.

6.6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.

6.7. Die angepassten Bedingungen werden der versicherten Person schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn die versicherte Person nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

6.8. Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Änderung nicht in Kraft. ROLAND kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.

§ 7. Dauer und Ende des Versicherungsschutzes

7.1. Der Versicherungsschutz besteht für die Dauer eines in § 2 Ziffer 3 beschriebenen Baser Telefonvertrages, frühestens jedoch ab dem 01.08.2013.

7.2. Der Versicherungsschutz endet mit dem Ablauf eines in § 2 Ziffer 3 beschriebenen Baser Telefonvertrages.

§ 8. Ausschlüsse und Leistungskürzungen

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

a) Die versicherte Person kann von ROLAND keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

b) Hat die versicherte Person aufgrund der Leistungen von ROLAND Kosten erspart, die sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, kann ROLAND die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.

c) ROLAND erbringt keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren.

d) Bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit gemäß Absätzen a) besteht kein Versicherungsschutz. Wird diese Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist ROLAND berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, erbringt ROLAND seine Leistung.

ROLAND erbringt seine Leistung auch, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der ROLAND obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

§ 9. Pflichten nach Schadeneintritt

a) Nach dem Eintritt eines Schadensfalles muss die versicherte Person

aa) ROLAND den Schaden unverzüglich anzeigen;

bb) sich mit ROLAND darüber abstimmen, ob und welche Leistungen diese erbringt;

cc) den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen beachten:

dd) ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen;

ee) ROLAND bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihr die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.

b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des von der versicherten Person verursachten Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen der ROLAND ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.

c) Geldbeträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt oder ihr nur als Darlehen gegeben hat, muss die versicherte Person unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND zurückzahlen.

d) Hat die versicherte Person aufgrund der Leistungen der ROLAND Kosten erspart, die sie ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann ROLAND die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.

e) Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadensfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden übersteigt.

§ 10. Verpflichtungen Dritter

Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steh ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadensfall meldet. Meldet sie den Schadensfall ROLAND, wird dieser im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.

§ 11. Gesetzliche Verjährung

11.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

11.2. Ist ein Anspruch der versicherten Person beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der versicherten Person die Entscheidung in Textform zugeht.

§ 12. Zuständiges Gericht

a) Klagen gegen den Versicherer

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ROLAND bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz von ROLAND oder andere für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

b) Klagen gegen die versicherte Person

Ist die versicherte Person eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen sie bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz der versicherten Person oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist die versicherte Person eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung. Das gleiche gilt, wenn die versicherte Person eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

c) Unbekannter Wohnsitz der versicherten Person

Ist der Wohnsitz der versicherten Person oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die versicherte Person nach dem Sitz der ROLAND oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

§ 13. Anzuwendendes Recht

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

§ 14. Anzeigen, Willenserklärung, Anschriftenänderungen

14.1. Alle für ROLAND bestimmten Anzeigen und Erklärungen, ausgenommen die Anspruchserhebung auf Beistandsleistungen beim Baser Help Phone Notfall-Telefon (§ 1), sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung ROLAND’s oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

14.2. Hat die versicherte Person eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die der versicherten Person gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der ROLAND bekannten Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung von Ihnen.

Allgemeine Hinweise

Versicherer

Die in den Besonderen Versicherungsbedingungen für das Baser HelpPhone enthaltenen Versicherungsleistungen werden versichert von der

ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
Postanschrift:
50664 Köln

Hausanschrift:
Deutz-Kalker Straße 46
50679 Köln
Telefon: 0221 8277-9077
Telefax: 0221 8277-560
Webseite: www.roland-schutzbrief.de
E-Mail: service[at]roland-schutzbrief.de

Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber der Versicherung

Die versicherte Person hat zur Wahrung des Versicherungsschutzes besondere Bestimmungen der Versicherungsbedingungen zu beachten. Diese sind:
• § 1 (sofortige Meldung bei dem Notfall-Telefon)
• § 8 (Pflichten nach Schadeneintritt)

Verfügungsrecht über eigene Ansprüche

Der versicherten Person steht ein selbstständiges Recht zur Geltendmachung eigener Ansprüche beim Versicherer zu.

Kenntnis und Verhalten der versicherten Person

Es wird darauf hingewiesen, dass Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person berücksichtigt werden könne, wenn nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person von Bedeutung sind (§ 47 VVG).

Düsseldorf, Stand: 10.07.2013