Um den Grad der Pflegebedürftigkeit eines Menschen zu beurteilen hat der MDK, der medizinische Dienst der Krankenkassen, ein System entwickelt, bei dem die individuellen Einschränkungen der pflegebedürftigen Person mit einer Punktzahl versehen wird. Je mehr Hilfebedarf, umso höher die Punktzahl. Während die Punktzahl für Pflegegrad 1 bei 12,5 liegt und die Punktzahl für Pflegestufe 5 bei der Höchstzahl von 90 bis 100, kommt das System bei einer Punktzahl von 47,5 bis unter 70 auf Pflegegrad 3. Dabei spricht man von „schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit “ in den Bereichen Mobilität, kognitive Fähigkeiten, allgemeines Verhalten, Selbstversorgung, gesundheitliche Belastbarkeit und Alltagsgestaltung mit sozialen Kontakten.

Welche Leistungen bei Pflegegrad 3?

Die entscheidende Frage für Personen mit Pflegegrad 3 und deren Angehörige ist nun, wie hoch sind bei Pflegegrad 3 die Geldleistungen, und kann ich mit diesem Pflegegrad eine Haushaltshilfe beantragen, um die Pflege und die Versorgung der betroffenen Person optimal zu gewährleisten? In reinen Zahlen ausgedrückt sehen die Pflegegrad-3-Geldleistungen wie folgt aus:

  • Pflegegeld = 545 € pro Monat
  • Pflegesachleistungen = 1.363 € pro Monat
  • Tages- und Nachtpflege = 1.298 € pro Monat
  • Vollstationäre Pflege = 1.262 € pro Monat
  • Entlastungs- und Betreuungsleistungen = 125 € pro Monat
  • Verbrauchsmittel in der Pflege = 40 € pro Monat
  • Wohngruppenzuschuss = 214 € im Monat
  • Kurzzeitpflege = 1.774 € pro Jahr
  • Verhinderungspflege = 1.612 € pro Jahr
  • Wohnraumanpassung = 4.000 € einmalig

Zu guter Letzt kann auch ein Antrag auf einen Hausnotruf gestellt werden, der von der Pflegekasse mit 25,50 € im Monat bezuschusst wird. Einige dieser finanziellen Leistungen für Pflegegrad 3 können nicht gleichzeitig beantragt werden, da sie sich gegenseitig ausschließen. Zum Beispiel kann man bei einer vollstationären Pflege nicht zusätzlich einen Wohngruppenzuschuss beantragen. Die oben aufgeführten Pflegesachleistungen in Höhe von 1.363 € ergeben sich bei Pflegegrad 3 aus Geldleistungen, die für einen ambulanten Pflegedienst aufgebracht werden müssen, oder wenn Sie mit Ihrem Pflegegrad eine Haushaltshilfe brauchen.

Die Verhinderungspflege zum Beispiel ist ein Posten, der sich ergibt, wenn die pflegende Person, unabhängig davon, ob es sich um eine professionelle Pflege oder um pflegende Familienangehörige handelt, Urlaub braucht, der ihr gesetzlich zusteht, oder wenn sie einmal selbst krank werden sollte.

Personen mit Pflegegrad 3, die Unterstützung und Pflege benötigen, haben die Möglichkeit, den Betrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Mit diesem Entlastungsbetrag als Pflegegrad-3-Geldleistung können Versicherte beispielsweise an einer Betreuungsgruppe für Menschen mit geringem Unterstützungsbedarf teilnehmen, die sowohl geistige als auch körperliche Aktivitäten fördert.

Was tun, um Pflegegrad 3 zu beantragen?

Einen bestimmten Pflegegrad, beispielsweise Pflegegrad 3, können Sie so nicht beantragen. Die Einstufung erfolgt ausschließlich durch den MDK. Um auf einen Pflegegrad eingestuft zu werden, ist es erforderlich, einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Falls Sie Schwierigkeiten haben, so einen Antrag allein zu stellen, steht Ihnen bei Bedarf ein Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe zur Seite, bei dem Sie Unterstützung erbitten können. Sollte Ihre Situation es erfordern, besteht außerdem die Möglichkeit, einen Hausbesuch zu beantragen, bei dem ein Pflegeberater das weitere Verfahren übernimmt. Auch Mitarbeiter von HelpPhone können Ihnen bei der Beantragung eines Pflegegrades helfen.

Nachdem Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, wird ein Gutachter des MDK zu Ihnen nach Hause kommen, um Ihre Selbstständigkeit zu bewerten. Für diesen Besuch wird ein Termin vereinbart und Sie oder Ihre Angehörigen sollten sich sorgfältig darauf vorbereiten. Idealerweise führen Sie bereits im Vorfeld ein Pflegetagebuch, um die Situation so präzise wie möglich darzustellen.

Basierend auf dem vom MDK erstellten Gutachten erfolgt die Festlegung des entsprechenden Pflegegrades. Sind Sie mit der Höhe des Ihnen zugeteilten Pflegegrades nicht einverstanden können und müssen Sie innerhalb von vier Wochen Einspruch bei der Pflegekasse einlegen.

Nähere Informationen dazu geben Ihnen unsere Mitarbeiter HelpPhone, gern. Kontaktieren Sie uns!