Ob aus heiterem Himmel oder als Folge einer fortschreitenden Krankheit – wenn Menschen mit der Situation konfrontiert werden, dauerhaft auf Hilfe anderer angewiesen zu sein, um ihren Alltag zu bewältigen, stellt das diese Menschen und ihre Angehörigen vor eine große Herausforderung. Es sind plötzlich viele organisatorische Belange zu regeln. Doch was genau bedeutet eigentlich Pflegebedürftigkeit, und unter welchen Umständen wird ein Pflegegrad vergeben?

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff ist gesetzlich verankert und im Sozialgesetzbuch (§14 SGB XI) genau definiert. Die offizielle Definition für pflegebedürftig lautet: „Pflegebedürftig im Sinne des Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingt Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingt Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.“

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit einer Person erfolgt daher immer nach einer individuellen Prüfung, die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt wird. Dieser prüft die Kriterien des Pflegebedürftigkeitsbegriffes gemäß einem festgelegten Schema.

6 Kriterien für Pflegebedürftigkeit

Es gibt sechs Hauptkriterien, die bei der Bewertung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden, beziehungsweise ab wann man per Definition als pflegebedürftig gilt:

  1. Mobilität: Die Fähigkeit, sich selbständig zu bewegen oder die Körperhaltung zu ändern.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Die Fähigkeit, sich im Alltag zurechtzufinden, Gespräche zu führen und Entscheidungen zu treffen.
  3. Verhaltensweisen und psychische Probleme: Die Notwendigkeit von Hilfe bei psychischen Problemen wie aggressivem oder ängstlichem Verhalten.
  4. Selbstversorgung: Die Fähigkeit, sich selbstständig zu pflegen und Nahrung aufzunehmen.
  5. Umgang mit Krankheit und therapeutischen Anforderungen: Die Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, Verbandswechseln oder anderen therapeutischen Maßnahmen.
  6. Alltagsbewältigung und soziale Kontakte: Die Fähigkeit, den Tagesablauf zu planen und soziale Kontakte zu pflegen.

Seit der Pflegereform von 2017 werden psychische Erkrankungen stärker berücksichtigt und die Stärke der Pflegebedürftigkeit wird in fünf Pflegegrade unterteilt. Jeder Bereich wird in Einzelkriterien unterteilt, für die Punkte vergeben werden. Diese Punkte werden unterschiedlich gewichtet, wobei die Selbstversorgung einen größeren Anteil an der Bewertung innehat als beispielsweise die Mobilität. Basierend auf den Punkten wird dann ein Pflegegrad vergeben.

Pflegebedürftigkeit ohne Pflegegrad

Nach einer Behandlung im Krankenhaus, beispielsweise nach einem Unfall, kann es vorkommen, dass eine geschädigte Person vorübergehend fachliche Pflege benötigt. In solchen Situationen übernimmt die Pflegekasse in der Regel die Pflegekosten, wenn die Pflege weniger als sechs Monate dauert.

Allerdings haben Betroffene Anspruch auf verschiedene Leistungen, selbst wenn sie nur vorübergehen der Definition für pflegebedürftig entsprechen:

  1. Krankenpflege zu Hause: Wenn kein Familienmitglied im Haushalt lebt, das die Pflege übernehmen kann, besteht die Möglichkeit, bei der Krankenkasse für jeden Krankheitsfall bis zu vier Wochen Heimpflege zu beantragen. Die Kosten müssen dann zu maximal zehn Prozent selbst getragen werden.
  2. Vorübergehende Pflege ohne Pflegegrad in einer Pflegeeinrichtung: Wenn die häusliche Pflege die Pflegebedürftigkeit nicht abdecken kann, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung bis zu einer bestimmten Summe, jedoch maximal für acht Wochen pro Jahr.
  3. Haushaltshilfe: Betroffene, die dem Pflegebedürftigkeitsbegriff entsprechen, können für jeden Krankheitsfall für höchstens vier Wochen eine Haushaltshilfe beantragen, an deren Kosten sie sich beteiligen müssen. Die Haushaltshilfe unterstützt bei verschiedenen Aufgaben im Haushalt, wie Einkaufen, Reinigen oder Kochen.
  4. Übergangspflege im Krankenhaus: Wenn erkrankte Personen nach einem Krankenhausaufenthalt weiterhin Unterstützung benötigen, können sie bis zu zehn Tage mit Übergangspflege im Krankenhaus versorgt werden. Diese Leistung umfasst Unterkunft, Verpflegung, Grund- und Behandlungspflege sowie die Bereitstellung von Medikamenten, Heilmitteln und Hilfsmitteln sowie ärztliche Behandlung. Die Kosten für die Übergangspflege werden von der Krankenkasse übernommen, wenn eine Pflege zu Hause, eine vorübergehende Pflege oder eine Rehabilitation nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich sind.

Wenn Sie der Definition nach pflegebedürftig sind und Leistungen beantragen möchten, wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder die Klinik, in der Sie behandelt werden oder wurden. Auch Ihre Kranken- beziehungsweise Pflegekasse zu kontaktieren, ist hilfreich.

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